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Die deutsche Kaffeesteuer

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie sich der Preis für Kaffee und kaffeehaltige Waren zusammensetzt, über die deutsche Kaffeesteuer? Natürlich ist der Preis des Rohkaffees der erste Bestandteil, an den Sie denken. Aber Rohkaffee ist häufig günstig einzukaufen. Wie entsteht dann der hohe Preis, den Sie als Endverbraucher für Ihren Morgenkaffee oder den Espresso nach dem Mittagessen zahlen müssen? Zu dem Preis für den Rohkaffee kommen die Kosten für Transport und Lagerung hinzu. Auch das Rösten der Kaffeebohnen und die Löhne für die Arbeiter verursachen Kosten, die auf den Endverbraucher über den Preis umgelegt werden. Die letzten Bausteine des Kaffeepreises sind die ermäßigte Mehrwertsteuer und die Kaffeesteuer, die der Hersteller abführen muss. Aber was ist die Kaffeesteuer?

Steuern

Steuern ©iStockphoto/istock_onespirit

Deutsche Kaffeesteuer – Am Anfang stand das Kaffeemonopol

Auch wenn Kaffee bereits 1675 in Berlin am Hofe des Großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg bekannt war, öffnete erst 1721 das erste Kaffeehaus in Berlin seine Türen. Im 18. Jahrhundert stieg der Kaffeekonsum im Königreich Preußen, wie auch in anderen Ländern, stark an. Daher erließ Friedrich der Große 1766 ein Verbot für die private Einfuhr von Kaffee. Gleichzeitig verbot er den privaten Handel mit diesem Genussmittel und errichtete ein Monopol für den preußischen Staat. Den dadurch entstehenden Schmuggel von Kaffeebohnen versuchte er 1781 durch das Verbot des Röstens von Kaffee durch Privatpersonen einzudämmen. Im Jahr 1787 wurde das Monopol und die dafür erlassenen Gesetze wegen Ineffizienz wieder abgeschafft. Ein Einfuhrzoll auf Kaffee, der bis zur Gründung des Deutschen Reiches 1871 eine der größten Einnahmequellen der deutschen Staaten wurde, ersetzte das preußische Monopol.

Deutsche Kaffeesteuer – Aus dem Einfuhrzoll wird eine Verbrauchssteuer

Nach Gründung des Deutschen Reiches flossen die Einnahmen aus dem Einfuhrzoll auf Kaffee der Reichskasse zu. Nach der Währungsreform 1948 konnte jedoch keine Einigung auf neu festzusetzende Kaffeezoll-Sätze erreicht werden. Daher wurde in Deutschland am 22. Juni 1948 per Gesetz die Kaffeesteuer als Verbrauchssteuer eingeführt. Diese galt zunächst nur auf dem Gebiet der West-Alliierten, USA und Großbritannien.

Die Einkünfte aus dieser Steuer wurden im Grundgesetz dem Bundeshaushalt zugewiesen. Im Jahr 1949 wurde die Kaffeesteuer auf Westberlin ausgeweitet. Inzwischen wird die Verbrauchssteuer im gesamten deutschen Steuergebiet erhoben. Grundlage für die Berechnung der Kaffeesteuer und deren Abführung sind das Kaffeesteuergesetz, KaffeeStG, und die Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes, Kaffeesteuerverordnung – KaffeeStV in der jeweils gültigen Fassung.

Der hohe Steuersatz für Kaffee, er betrug im Jahr 1953 zuletzt 10,00 DM für ein Kilogramm Röstkaffee, löste einen zunehmenden Schmuggel von Kaffee aus. Besonders an der deutschen Westgrenze, der Aachener Kaffeefront, fand Schmuggel im großen Stil statt. Durch die Senkung des Steuersatzes im Jahr 1954 auf 30 % des Satzes aus dem Vorjahr, stieg der Kaffeekonsum wieder stark an, während der Kaffeeschmuggel zurückging. Trotz des reduzierten Steuersatzes von 3,00 DM bzw. 4,00 DM pro Kilogramm, überstiegen bereits 1954 die Gesamteinnahmen aus der Kaffeesteuer die Einnahmen der Jahre vor 1953.

Die deutsche Kaffeesteuer unterliegt nicht der EU-Harmonisierung

Eine Verbrauchssteuer besteuert die Weiterverarbeitung und den Verkauf einer Ware, aber nicht deren Import. Daher ist die Einfuhr von rohen Kaffeebohnen, nicht entkoffeinierter Rohkaffee, nach Deutschland steuerfrei, während Röstkaffee, löslicher Kaffee und auch kaffeehaltige Waren der Kaffeesteuer unterliegen. Das bedeutet, dass der im heißen Sommer sehr beliebte Eiskaffee genauso der Kaffeesteuer unterliegt wie Cappuccino, Espresso oder Mokkapralinen.

Das Kaffeesteuergesetz basiert nicht auf EU-Richtlinien. Es handelt sich um eine nationale, deutsche Verbrauchssteuer. Nur wenige andere Staaten besteuern den Kaffeekonsum. In Europa sind das Belgien, Litauen, Dänemark, Norwegen und die Schweiz. Der letzte Neuzugang ist Griechenland, das zum 01.01.2017 eine Kaffeesteuer einführte. Allerdings sind die Steuersätze in diesen Ländern niedriger als in Deutschland, wobei in Griechenland auch der Rohkaffee der Besteuerung unterliegt.

Unterschiedliche Steuersätze für Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Produkte

Die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes ist im § 2 des Kaffeesteuergesetzes geregelt und abhängig vom Produkt. Die Höhe der Steuersätze und die Art und Weise der Berechnung können jederzeit durch das Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung angepasst werden. Der Steuersatz beträgt bei Röstkaffee 2,19 Euro und bei löslichem Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Ist das Produkt eine Mischung aus Röstkaffee und löslichem Kaffee wird die Steuer entsprechend des Mischverhältnisses berechnet. Wenn nicht ermittelt werden kann, ob es sich um Röstkaffee oder um löslichen Kaffee handelt, wird der höhere Steuersatz, der für löslichen Kaffee, angewendet. Handelt es sich um flüssige Auszüge, Essenzen oder Konzentrate, wird die Steuer nach der Trockenmasse des Kaffees bestimmt.

Kaffeehaltige Waren sind Waren, die zwischen 10 und 900 Gramm Kaffee pro Kilogramm Ware enthalten. Hier sieht das Kaffeesteuergesetz eine Staffelung entsprechend des enthaltenen Kaffeeanteils vor. Auch hier existieren unterschiedliche Steuersätze in Abhängigkeit davon, ob es sich um Röstkaffee oder löslichen Kaffee handelt. Produkte, die einen geringeren Kaffeeanteil als 10 Gramm besitzen, unterliegen nicht der Kaffeesteuer, während bei Überschreiten der Grenze von 900 Gramm das Produkt als vollwertiger Kaffee zu versteuern ist. Die Steuer wird außerdem nur auf kaffeehaltige Waren erhoben, die aus Drittländern oder anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Deutschland importiert werden. Die Kaffeesteuer fällt nicht an, wenn die kaffeehaltigen Waren innerhalb des deutschen Steuergebiets hergestellt werden, da der für die Produktion genutzte Kaffee bereits versteuert wurde.

Die Verbrauchssteuer entsteht bereits bei der Entnahme aus dem Steuerlager

Auch wenn es sich um eine Verbrauchssteuer handelt, der Steuerpflichtige der Verbraucher ist, entsteht die Steuerpflicht bereits mit der Einbringung des Kaffees in den deutschen Wirtschaftskreislauf. Um die Entstehung der Steuerpflicht zu vermeiden oder zu verzögern, muss der Kaffee in einem Steuerlager gelagert, hergestellt oder verarbeitet werden. Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn der Kaffee aus diesem Steuerlager heraus in den deutschen Wirtschaftskreislauf gebracht oder im Steuerlager verbraucht wird.

Diese Vorgehensweise erleichtert den Einzug der Steuerbeträge. Der Hersteller legt den von ihm abgeführten Steuerbetrag auf den Verkaufspreis um. Die Steuerschuldner der Kaffeesteuer, die Kaffeeproduzenten, können juristische oder natürliche Personen sein.

Was ist ein Steuerlager?

In einem Steuerlager kann der Hersteller, gewerblicher Lagerhalter oder Händler seine verbrauchssteuerpflichtige Ware lagern, ohne dass die Steuerpflicht entsteht. Die Steuerpflicht wird ausgesetzt, bis die Ware in den freien Wirtschaftsverkehr gelangt oder im Steuerlager verbraucht wird. Innerhalb der Europäischen Union ist es zulässig diese Waren steuerfrei zwischen zwei Steuerlagern zu bewegen, wobei diese auch in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen dürfen.

Bei einem Steuerlager handelt es sich um von der Zollverwaltung speziell zugelassene Orte, an denen verbrauchssteuerpflichtige Waren gelagert, hergestellt, bearbeitet und versandt werden dürfen, ohne dass die Verbrauchssteuer entsteht. In einem Steuerlager für Kaffee darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet und gelagert werden. Das Mahlen, Mischen oder Umfüllen von Kaffee wird nicht als Herstellung betrachtet. Ebenso wird das Auspacken, Umpacken und Verpacken von Kaffee nicht als Herstellung angesehen.

Deutsche Kaffeesteuer – Für den Betrieb eines Steuerlagers muss eine Erlaubnis vorliegen

Für den Betrieb eines Steuerlagers ist eine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamts erforderlich. Für den Antrag müssen ein aktueller Registerauszug und Lagepläne der Räumlichkeiten mit Beschreibung der Räume und Einrichtungen eingereicht werden. Zusätzlich ist eine Betriebserklärung mit der Erläuterung der Betriebsabläufe erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die Räumlichkeiten Einrichtungen für die Lagerung, die Herstellung oder Verpackung von Kaffee besitzen müssen. Auch angrenzende Flächen gehören zum Steuerlager, wenn diese für betriebliche Zwecke verwendet werden.

Der Ablauf der Herstellung und besonders der Verbleib der verbrauchssteuerpflichtigen Waren muss jederzeit im Rahmen der Steueraufsicht nachvollziehbar sein.

Steuererstattung und Ausnahmen von der Steuerpflicht

Die gezahlte Kaffeesteuer kann unter gewissen Bedingungen auch wieder an den Steuerschuldner erstattet werden. Werden kaffeehaltige Produkte, für die bereits Kaffeesteuer entrichtet wurde, später aus dem deutschen Steuergebiet exportiert, kann der Steuerschuldner die Erstattung der gezahlten Kaffeesteuer beantragen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei kaffeehaltigen Waren. Um eine Steuererstattung für exportierten Kaffee beantragen zu können, muss der Kaffee direkt aus dem Steuerlager exportiert werden.

Es gibt auch Ausnahmen von der Steuerpflicht. Wenn der Kaffee durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse unwiederbringlich verloren geht oder vollständig zerstört wird, entsteht keine Steuerpflicht. Dafür muss der Steuerschuldner jedoch diesen Sachverhalt hinreichend nachweisen können. Ein Wasserschaden im Lager kann zum Beispiel dazu führen, dass eine weitere Verarbeitung des Kaffees nicht mehr möglich ist. Kommt es beim Rösten der Kaffeebohnen zu einem Fehler und sind die Bohnen danach unverkäuflich, fällt ebenfalls keine Steuer an.

Aber es gelingt auch ohne den unwiederbringlichen Verlust des Kaffees die Entstehung der Steuerpflicht zu vermeiden. Der Produzent kann dieses erreichen, wenn er seine Kaffeebohnen im Steuerlager röstet und anschließend direkt ins Ausland verkauft. Da die Einfuhr der Kaffeebohnen steuerfrei ist und der verarbeitete Kaffee nicht in den deutschen Wirtschaftskreislauf gelangt, wird keine Steuer erhoben.

Günstiger Kaffee in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Da es nur wenigen Staaten in der Europäischen Union gibt, die wie Deutschland eine Kaffeesteuer erheben, besteht die Möglichkeit, den Kaffee in den Ländern zu kaufen, die keine Kaffeesteuer erheben. Der Erwerb von Kaffee und kaffeehaltigen Produkten in diesen Ländern und die Einfuhr nach Deutschland ist für Privatpersonen innerhalb der Freigrenzen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Waren für den eigenen Verbrauch bestimmt sind, eine Menge von 10 Kilogramm nicht überschreiten und der Kaffee vom Verbraucher persönlich im Ausland abgeholt und nach Deutschland eingeführt wird.

Einen Sonderstatus besitzen Büsingen, das zum Schweizer Zollgebiet gehört, und die Insel Helgoland in der Deutschen Bucht. Diese Gebiete gehören nicht zum deutschen Steuergebiet, daher erhebt Deutschland hier keine Kaffeesteuer. Allerdings muss der hier erworbene Kaffee auch direkt vor Ort verzehrt werden.

Viele Privatpersonen begingen unwissentlich Steuerhinterziehung

Bei einer Bestellung durch eine Privatperson über das Internet und dem Versand per Post entsteht die Steuerpflicht jedoch auch beim Erwerb für den eigenen Verbrauch zum Zeitpunkt der Einführung des Kaffees in den deutschen Wirtschaftskreislauf.

Seit dem Jahr 2010 sind nach § 18 KaffeeStG Versandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Kaffeesteuer anzumelden und abzuführen, wenn der Empfänger in Deutschland eine Privatperson ist. Handelt es sich um einen gewerblichen Kunden, so muss dieser den Erwerb und die Steuer anmelden und die Steuer abführen. Vor dieser Gesetzesänderung begangen viele Privatpersonen aus Unwissenheit eine Steuerhinterziehung, wenn sie zum Beispiel über das Internet ihre Kaffeepads bei einem Anbieter aus den Niederlanden bestellten und die deutsche Kaffeesteuer nicht ordnungsgemäß anmeldeten und abführten. Die Überraschung war groß, wenn ein Schreiben des Zollamtes eintraf und den Besteller der Steuerhinterziehung beschuldigte.

Ist die Kaffeesteuer noch zeitgemäß?

Die Kaffeesteuer wurde, ähnlich wie die Teesteuer und die Zuckersteuer als Luxussteuer eingeführt. Im Gegensatz zu den beiden anderen Steuern, die bereits wieder abgeschafft wurden, wird die Kaffeesteuer jedoch noch heute erhoben.

Sie beträgt durchschnittlich 1,02 Milliarden Euro pro Jahr und wird von der Bundeszollverwaltung für den Bundeshaushalt erhoben. Zusätzlich fällt auf diese Waren die ermäßigte Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % an.

Mehrere Petitionen wurden bisher abgelehnt

Im Jahr 2016 zum Beispiel spülten die Steuereinnahmen aus Genussmitteln 18,4 Milliarden Euro in die Kassen von Bund und Ländern. Während die Tabaksteuer mit 14,2 Milliarden Euro den größten Teil davon ausmachte, waren es bei der Kaffeesteuer nur eine Milliarde Euro.

In der Vergangenheit gab es immer wieder Versuche die Kaffeesteuer abzuschaffen. Dafür wurden immer wieder Petitionen im Bundestag eingereicht. Bisher wurde diesen jedoch nicht entsprochen und die Kaffeesteuer wird weiterhin erhoben.

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